Wer hat’s gewusst? Du, als diagnostizierte/r ADHSler/in hast geschafft, alle Hinderlichkeiten bei dem Erwerb einer FAHRERLAUBNIS erfolgreich gemanagt zu haben und – falls vom FACHARZT oder anderen Beratenden und Begleitenden noch nicht informiert – hier noch ein TIPP zur STRESSMINDERUNG für möglicherweise anfallende VERKEHRSKONTROLLEN:

„Patienten wird die Vorlage unseres Betäubungsmittelausweises empfohlen, sobald zwangsweise Blutentnahme nach § 81a StPO n.F. angedroht wird.“ (M.Sc.-Psych. Darius Krutzek, www.adhs-ausweis.de, 2025/02

Die ADHS-Therapie mit dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Wirkstoffen ist für erwachsene Patienten seit einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2017 problematischer geworden. Patienten wird die Vorlage unseres Betäubungsmittelausweises empfohlen, sobald zwangsweise Blutentnahme nach § 81a StPO n.F. angedroht wird.

§ 29 Abs. 1 BtMG sieht vor, dass Personen, welche „Betäubungsmittel besitzen, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden“. Hieraus folgt eine für ADHS-Patienten problematische Polizeipraxis, im Rahmen derer Beamte insbesondere in Verkehrskontrollen nach der Annahme handeln, der mit Stimulanzien angetroffene Patient sei unrechtmäßiger Weise im Besitz von Betäubungsmitteln, oder er nehme in gefährdender Weise unter Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teil. Dies erfolgt häufig all zu pauschal, da von Seite der Innenministerien mutmaßlich gewisse quantitative Zielvorgaben definiert werden. Die Polizei ist insofern motiviert, diese zu erfüllen – das heißt, eine möglichst hohe Trefferquote zu erzielen.“ (Quelle: www.adhs-ausweis.de, Stand: 2025/02)

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